860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 27c Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zuständigkeiten
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Allgemeines
Art. 27c Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zuständigkeiten
1. Zuständige Behörde nach Artikel 12 PAVO ist das AIS.
2. Bei Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, obliegt die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach den Vorgaben des AIS der entsprechenden Tagesfamilienorganisation.