Art. 27a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Begriffe
Art. 27a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Begriffe
1. Personen, die entsprechend Artikel 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien.
2. Nicht als Betreuung im Sinne von Absatz 1 gelten
a die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben,
b die Betreuung durch Personen, die in gerader Linie im ersten oder zweiten Grad oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad mit dem betreuten Kind verwandt sind,
c die Unterbringung bei Pflegeeltern gemäss Artikel 8 KFSG.
3. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt die Betreuung eines Kindes, die
a während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr stattfindet und
b einen Umfang von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.