860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Beanstandungen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Aufsicht
Art. 27 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Beanstandungen
1. Das AIS geht bei Beanstandungen wie folgt vor
a) Es setzt eine Frist an, innerhalb der die Missstände zu beseitigen sind.
b) In schweren Fällen mit unmittelbar drohender Gefahr für die Kinder ordnet es die sofortige Schliessung des Betriebs an.
2. Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Abhängigkeit des Schweregrads der Missstände festgelegt.
3. Erfolgt innert Frist keine Beseitigung der Missstände, entzieht das AIS die Bewilligung.