860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kontrollen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Aufsicht
Art. 26 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kontrollen
1. In den Kindertagestätten werden regelmässig und in der Regel unangemeldete Kontrollen vor Ort durchgeführt.
2. Das AIS oder die mit der Kontrolle beauftragte Stelle hat das Recht, jederzeit aktuelle Betreibungsregisterauszüge zu verlangen, die Buchhaltung einzusehen sowie Zwischenjahresabschlüsse anzufordern.
3. Dem AIS oder der mit der Kontrolle beauftragten Stelle
a) ist der Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren und das Gespräch mit allen anwesenden Kindern, Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen,
b) sind sämtliche Unterlagen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind, auf Nachfrage und in der von ihm vorgegebenen Form zur Einsicht auszuhändigen.