Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers einer Betriebsbewilligung

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Betriebsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers einer Betriebsbewilligung

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

a) die zum Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind,

b) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,

c) die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die nach Artikel 13 und 14 erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen,

d) das pädagogische Konzept durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten wird,

e) das physische und psychische Wohlergehen der Kinder jederzeit gesichert ist,

f) die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind.

← Art. 23 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 25 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 GSI 2387 · be (art. 24, al. 1, lit. e OEJF)
Daycare Operator License Refusal Upheld Due to Repeated Safety Violations
Cited in the reasoning to hold the appellant responsible for staff compliance failures.