Art. 24 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers einer Betriebsbewilligung
Art. 24 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers einer Betriebsbewilligung
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass
a) die zum Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind,
b) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
c) die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die nach Artikel 13 und 14 erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen,
d) das pädagogische Konzept durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten wird,
e) das physische und psychische Wohlergehen der Kinder jederzeit gesichert ist,
f) die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind.