Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Erteilung einer Ermächtigung sowie Berichterstattung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Erteilung einer Ermächtigung sowie Berichterstattung

1. Ermächtigungen an die Gemeinden, Aufwendungen für ein soziales Leistungsangebot im Sinne dieser Verordnung dem Lastenausgleich zuzuführen, werden vom Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) verfügt.

2. Das AIS kann von ermächtigten Gemeinden regelmässige Berichte zur Zielerreichung verlangen und weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen.

← Art. T1-4 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →