860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Erteilung einer Ermächtigung sowie Berichterstattung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Erteilung einer Ermächtigung sowie Berichterstattung
1. Ermächtigungen an die Gemeinden, Aufwendungen für ein soziales Leistungsangebot im Sinne dieser Verordnung dem Lastenausgleich zuzuführen, werden vom Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) verfügt.
2. Das AIS kann von ermächtigten Gemeinden regelmässige Berichte zur Zielerreichung verlangen und weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen.