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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 19 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Schutz vor Grenzüberschreitungen

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 19 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Schutz vor Grenzüberschreitungen

1. Kindertagesstätten

a. dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint,

b **\***. melden dem AIS zu diesem Zweck von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig im Voraus oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

c **\***. stellen Arbeitsverträge, die vor abgeschlossener Leumundsprüfung unterzeichnet werden, unter den Vorbehalt, dass der Behördenauszug 2 zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren keine Hinweise auf Straftaten nach Buchstabe a enthält,

d **\***. stellen sicher, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor abgeschlossener Leumundsprüfung nie allein, sondern nur gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal in der Kinderbetreuung eingesetzt werden.

2. Jede Kindertagesstätte muss über eine Selbstverpflichtungserklärung verfügen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datiert unterschrieben wird und folgende Aspekte abdeckt

a. Beschreibung der körperlichen, verbalen und nonverbalen Formen von Grenzüberschreitungen, auf die bewusst verzichtet werden soll,

b. Darstellung der Situationen, in welchen die Gefahr für solche Grenzüberschreitungen besteht und eine Beschreibung des positiven Verhaltens, das an Stelle von Grenzüberschreitungen gezeigt werden soll,

c. Verpflichtung, auf alle Formen von Grenzüberschreitungen zu verzichten,

d. Verpflichtung, auch unbeabsichtigt erfolgte Grenzverletzungen, die selbst begangen oder bei Dritten beobachtet worden sind, unverzüglich gegenüber der Leitung offenzulegen.

3. Bei Verdacht einer schweren Grenzverletzung ist die entsprechende Mitarbeiterin oder der entsprechende Mitarbeiter sofort freizustellen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2024 GSI 2387 · be (art. 19, al. 1, lit. a OEJF)
Daycare Operator License Refusal Upheld Due to Repeated Safety Violations
Cited in the reasoning regarding the prohibition of hiring staff with records indicating a threat to child welfare.
2024 GSI 2387 · be (art. 19, al. 1, lit. b OEJF)
Daycare Operator License Refusal Upheld Due to Repeated Safety Violations
Cited in the reasoning regarding the violation of the obligation to report employee identity data for background checks.