Art. 18 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Notfallplan und Kindernothilfe
Art. 18 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Notfallplan und Kindernothilfe
1. Die Kindertagesstätte verfügt über einen den Erziehungsberechtigten zugänglichen Notfallplan, der mindestens folgende Elemente beinhaltet
a Vorgehen bei einer Erkrankung eines Kindes,
b Vorgehen bei einer allergischen Reaktion eines Kindes,
c Vorgehen bei einem Unfall mit Verletzungsfolge für eines oder mehrere Kinder,
d Vorgehen im Falle eines Brands,
e Bezeichnung einer Kontaktärztin oder eines Kontaktarztes,
f Regelungen für Notsituationen in Randstunden.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den Notfallplan kennen und anwenden können.
3. Das Fachpersonal, das Assistenzpersonal sowie Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr müssen Kenntnisse in der Kindernothilfe besitzen und diese mindestens alle zwei Jahre auffrischen.