860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Sicherheitsvorkehrungen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 17 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Sicherheitsvorkehrungen
1. Alle potenziell für Kinder gefährlichen Bereiche sind zu sichern, insbesondere die Folgenden
a) Türen und Fenster sind so gesichert, dass Kinder selbstständig nur in ebenfalls kindersichere Bereiche wechseln können. Die Abläufe beim Öffnen von Türen und Fenstern sind so zu gestalten, dass für die Kinder keine Gefahr besteht.
b) Alle für Kinder zugänglichen Stromquellen sind gegen Zugriff zu schützen. Mindestens in den Nasszellen sind die Stromleitungen zusätzlich mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter zu sichern.
2. Sämtliche Chemikalien sind auch während ihrer Benutzung ausserhalb der Reichweite von Kindern zu halten.