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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsschlüssel

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 15 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsschlüssel

1. ...

1a

Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte muss mindestens das folgende Fach- und Assistenzpersonal in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt sein (Betreuungsschlüssel)

| Total | davon Fachpersonen | bei belegten Plätzen wie folgt |

| --- | --- | --- |

| 1 | 1 | 1 bis 5 |

| 2 | 1 | 6 bis 12 |

| 3 | 2 | 13 bis 18 |

| 4 | 2 | 19 bis 24 |

| 5 | 3 | 25 bis 30 |

| 6 | 3 | 31 bis 36 |

2. In Kindertagesstätten mit mehr als 36 Plätzen muss in der Kinderbetreuung zusätzliches Fach- und Assistenzpersonal entsprechend dem Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a eingesetzt werden.

2a

Übriges Personal wird beim Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a nicht berücksichtigt.

3. Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind die Plätze wie folgt zu berechnen

a) für Kinder unter zwölf Monaten: 1,5 Plätze,

b) für Kinder ab zwölf Monaten vor dem Eintritt in den Kindergarten: 1 Platz,

c) für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis und mit 2. Klasse: 0,75 Plätze,

d) für Kinder ab der dritten Klasse: 0,5 Plätze,

e) für Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig vom Alter: 1,5 Plätze.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 GSI 1831 · be (Art. 15 Abs. 1a FKJV)
Daycare Operator Appeal Dismissed Over Staffing and Food Safety Violations
The appeal was dismissed because the complainant did not meet the licensing requirement regarding the staff-to-child ratio (immediate pedagogical work).