860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Leitung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 14 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Leitung
1. Auf Leitungsebene verfügt die Kindertagesstätte über Kompetenz in Personal- und Betriebsführung sowie in Pädagogik.
2. Als Nachweis über Führungskompetenz gelten Aus- und Weiterbildungstitel im Umfang von mindestens 300 Lernstunden, die mindestens die Inhalte Führungsrollen und -aufgaben, Teamentwicklung, Teamdynamik, Mitarbeiterförderung und -beurteilung, Organisations- und Qualitätsentwicklung, betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie Arbeitsrecht abdecken.
3. Als Nachweis über pädagogische Kompetenzen gelten ein Abschluss nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a sowie drei Jahre (Vollzeitäquivalent) Berufserfahrung in dieser Funktion.