Art. 13a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsverantwortung
Art. 13a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsverantwortung
1. Für die Übernahme von Betreuungsverantwortung ist ausschliesslich das Fachpersonal qualifiziert.
2. Assistenzpersonal und Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr werden nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt.
3. Sie dürfen nach Massgabe der Leitung und bei entsprechendem Lern- und Erfahrungsstand für einen sachbezogenen, begrenzten Zeitraum allein Kinder betreuen, sofern sich Fachpersonal in Rufweite befindet.
4. Das übrige Personal, ausgenommen die Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, kann nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt werden, sofern die Kinderbetreuung stets gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal erfolgt.