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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 133 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Übergangsbestimmungen - Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen
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Art. 133 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1. Gestützt auf die Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV) erlassene Verfügungen betreffend pädagogisch-therapeutische Massnahmen, betreffend heilpädagogische Unterstützung und betreffend Transportkosten bleiben bis längstens am 31. Juli 2022 gültig.

2. Zuständigkeit, Vollzug und Finanzierung richten sich ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht.

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