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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 132 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Offene Kinder- und Jugendarbeit

Übergangsbestimmungen - Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen
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Art. 132 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Offene Kinder- und Jugendarbeit

1. Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode dauert vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026, diesbezüglich können Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung in Abweichung von Artikel 93 Absatz 1 bis am 30. Juni 2022 eingereicht werden.

2. Die Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen.

3. Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung nach dieser Verordnung, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022, ihre Gültigkeit.

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