860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 131 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anforderungen an das Personal von Kindertagesstätten
Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 131 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anforderungen an das Personal von Kindertagesstätten
1. Beim Betreuungsschlüssel und bei den Anforderungen an die Qualifikation von Personal und Leitung können die bisherigen Bestimmungen noch bis am 31. Juli 2022 angewendet werden.