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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 130 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsgutscheine

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
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Art. 130 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsgutscheine

1. Nach bisherigem Recht verfügte Betreuungsgutscheine bleiben bis längstens 31. Juli 2022 gültig.

2. Gesuche um Betreuungsgutscheine betreffend die Monate Januar bis Juli 2022 beurteilen sich nach bisherigem Recht.

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