Art. 13 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Personal
Art. 13 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Personal
1. Als Fachpersonal für die Kinderbetreuung (Fachpersonal) gelten Personen mit einer Ausbildung in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung.
2. Als Assistenzpersonal für die Kinderbetreuung (Assistenzpersonal) gelten
a. volljährige Personen mit einer Aus- oder Weiterbildung, die ihnen hinreichende Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Betreuung oder Pflege vermittelt hat,
b. Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Absatz 1 im zweiten und dritten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen,
c. volljährige Personen ohne Aus- oder Weiterbildung nach Buchstabe a mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte oder einer bewilligungspflichtigen, sozialpädagogischen Einrichtung, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen.
3. Personen ohne Qualifikationen nach Absatz 1 und 2 gelten als übriges Personal.