860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 129 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zulassungen
Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 129 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zulassungen
Nach bisherigem Recht erteilte Zulassungen von Leistungserbringern zum Betreuungsgutscheinsystem bleiben gültig.
Die Leistungserbringer müssen die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen ab spätestens 1. Juli 2022 erfüllen.