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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 129 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zulassungen

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
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Art. 129 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zulassungen

Nach bisherigem Recht erteilte Zulassungen von Leistungserbringern zum Betreuungsgutscheinsystem bleiben gültig.

Die Leistungserbringer müssen die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen ab spätestens 1. Juli 2022 erfüllen.

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