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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 128 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
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Art. 128 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder

Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung des AIS noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.

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