860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 128 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder
Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 128 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder
Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung des AIS noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.