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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 127 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Meldepflicht Tagesfamilien

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
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Art. 127 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Meldepflicht Tagesfamilien

1. Während der zweijährigen Übergangsfrist nach Artikel 139 Absatz 1 SLG ist die Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

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