860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 126 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bewilligungen
Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 126 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bewilligungen
1. Die nach bisherigem Recht erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen bleiben gültig bis zum Erhalt der nach dem ersten Aufsichtsbesuch ausgestellten Betriebsbewilligung, sofern der Aufsichtsbesuch nicht einen Entzug der Bewilligung zur Folge hat.
2. Hinsichtlich des Entzugs einer nach bisherigen Recht erteilten unbefristeten Bewilligung richtet sich das Vorgehen nach Artikel 27.
3. Die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht ist für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebene Kindertagesstätten gebührenfrei.