860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 125 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufsicht
Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 125 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufsicht
1. Die Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, unterstehen ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsicht des AIS.
2. Das AIS führt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufsichtsbesuch durch.