Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 125 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufsicht

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 125 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufsicht

1. Die Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, unterstehen ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsicht des AIS.

2. Das AIS führt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufsichtsbesuch durch.

← Art. 124 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 126 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →