860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 123 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Entscheid
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Verfahren
Art. 123 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Entscheid
1. Die zuständige Stelle trifft und eröffnet ihre Entscheide grundsätzlich durch Verfügung.
2. Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.