860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 122 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Abklärung
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Verfahren
Art. 122 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Abklärung
1. Mit dem Gesuch ist grundsätzlich ein Bericht einer geeigneten Abklärungsstelle einzureichen.
2. Die zuständige Stelle achtet dabei auf die Unabhängigkeit der den Bedarf abklärenden Stellen gegenüber den Durchführungsstellen.
3. Berichte von bereits konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Fachstellen oder anderen Fachpersonen sind dem Gesuch beizulegen, soweit sie mit diesem in Zusammenhang stehen.
4. Die GSI kann in einer Direktionsverordnung
a) die Kriterien festlegen, die eine Abklärungsstelle erfüllen muss,
b) die Rahmenbedingungen der Abklärungen und Abklärungsinstrumente definieren.