860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 120 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bemessung der Transportkosten
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
Art. 120 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bemessung der Transportkosten
1. Die Entschädigung von Transporten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs erfolgt grundsätzlich nach Kilometertarifen.
2. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln und in dieser insbesondere Kilometertarife festlegen.
3. Die Kilometertarife für von Privatpersonen durchgeführte Transporte dürfen die vom Regierungsrat nach Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.