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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 119 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Standort

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
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Art. 119 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Standort

1. Vergütet werden die Kosten maximal bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle.

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