860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 117 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Weitere Transportkosten
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
Art. 117 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Weitere Transportkosten
1. Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson werden für Fahrten vergütet, bei welchen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger anwesend ist.
2. Fahrauslagen einer Früherzieherin oder eines Früherziehers werden entschädigt, wenn eine heilpädagogische Früherziehung notwendigerweise im Umfeld des Kindes erfolgen muss.