860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 116 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kostenübernahme
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
Art. 116 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kostenübernahme
1. Die zuständige Stelle übernimmt grundsätzlich die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.
2. Beiträge für Transporte durch private Transportunternehmen oder Privatpersonen werden bewilligt, wenn diese notwendig sind.