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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 116 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kostenübernahme

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
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Art. 116 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kostenübernahme

1. Die zuständige Stelle übernimmt grundsätzlich die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.

2. Beiträge für Transporte durch private Transportunternehmen oder Privatpersonen werden bewilligt, wenn diese notwendig sind.

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