860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 115 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten
Art. 115 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz
1. Die zuständige Stelle gewährt Kindern auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die aufgrund gestützt auf diese Verordnung bewilligter pädagogisch-therapeutischer Massnahmen entstehen.
2. Sie gewährt Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Beiträge für Transportkosten, wenn
a. ihnen gestützt auf diese Verordnung eine pädagogisch-therapeutische Massnahme bewilligt worden ist und
b. sie den Weg zwischen Wohnort und Therapiestelle aufgrund ihrer Behinderung nicht selbstständig bewältigen können.
3. Die Beiträge werden bis maximal ein Jahr nach Entstehung der Kosten übernommen.