860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 114 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kostentragung durch Berechtigte
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung
Art. 114 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kostentragung durch Berechtigte
1. Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selbst zu tragen.