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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 114 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kostentragung durch Berechtigte

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung
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Art. 114 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kostentragung durch Berechtigte

1. Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selbst zu tragen.

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