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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 113 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Nichtverbandsmitglieder

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung
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Art. 113 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Nichtverbandsmitglieder

1. Nichtverbandsmitglieder, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen erbringen, können maximal zum vereinbarten Tarif oder zum Tarif abrechnen, der vom Regierungsrat festgelegt worden ist.

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