860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 111 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung
Art. 111 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz
1. Die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt grundsätzlich
a) durch Leistungsvertrag oder
b) nach Tarifen bemessen durch direkte Auszahlung an die Leistungserbringer, wenn einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger eine Massnahme bewilligt worden ist.