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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 111 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung
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Art. 111 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz

1. Die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt grundsätzlich

a) durch Leistungsvertrag oder

b) nach Tarifen bemessen durch direkte Auszahlung an die Leistungserbringer, wenn einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger eine Massnahme bewilligt worden ist.

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