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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
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Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen

Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdensprachkurse sowie Lormen für Kinder und Jugendliche sowie diesen nahestehende Personen.

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