860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen
Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdensprachkurse sowie Lormen für Kinder und Jugendliche sowie diesen nahestehende Personen.