860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Versicherungen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 11 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Versicherungen
1. Die Kindertagesstätte hat über diejenigen Versicherungen zu verfügen, die das spezifische Betriebsrisiko abdecken.
2. Sie hat insbesondere eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschliessen.