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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Versicherungen

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 11 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Versicherungen

1. Die Kindertagesstätte hat über diejenigen Versicherungen zu verfügen, die das spezifische Betriebsrisiko abdecken.

2. Sie hat insbesondere eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschliessen.

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