Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 109 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Psychomotorik

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Psychomotorik

1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Psychomotorik liegt vor bei einer schweren Störung einer der folgenden Bereiche

a) Wahrnehmen,

b) Fühlen,

c) Denken,

d) Bewegen,

e) Verhalten oder

f) körperlicher Ausdruck.

2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere

a) die Dauer der vorliegenden Störung,

b) den Leidensdruck,

c) die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,

d) das Alter.

← Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →