860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 109 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Psychomotorik
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
Art. 109 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Psychomotorik
1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Psychomotorik liegt vor bei einer schweren Störung einer der folgenden Bereiche
a) Wahrnehmen,
b) Fühlen,
c) Denken,
d) Bewegen,
e) Verhalten oder
f) körperlicher Ausdruck.
2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.
3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere
a) die Dauer der vorliegenden Störung,
b) den Leidensdruck,
c) die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,
d) das Alter.