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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Logopädie

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
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Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Logopädie

1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Logopädie liegt vor bei einer schweren Störung

a der mündlichen oder schriftlichen Sprache,

b des Sprechens,

c der Kommunikation,

d des Redeflusses,

e der Stimme oder

f des Schluckens.

2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere

a die Dauer der vorliegenden Störung,

b den Leidensdruck,

c die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,

d das Alter.

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