860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Logopädie
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Logopädie
1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Logopädie liegt vor bei einer schweren Störung
a der mündlichen oder schriftlichen Sprache,
b des Sprechens,
c der Kommunikation,
d des Redeflusses,
e der Stimme oder
f des Schluckens.
2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.
3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere
a die Dauer der vorliegenden Störung,
b den Leidensdruck,
c die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,
d das Alter.