860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 107 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Heilpädagogische Früherziehung
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen
Art. 107 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Heilpädagogische Früherziehung
Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an heilpädagogischer Früherziehung liegt vor bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen.
Übernommen werden können die Kosten für auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Behandlungen sowie für niederschwellige und kürzere Interventionen.
Die Behandlungen erfolgen grundsätzlich unter Einbezug des familiären Kontextes im privaten Umfeld des Kindes; in begründeten Fällen können sie auch in Gruppensettings stattfinden.