860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 106 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kostenübernahmegarantie im interkantonalen Verhältnis
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 106 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kostenübernahmegarantie im interkantonalen Verhältnis
1. Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch das AIS.
2. Sie setzt einen positiven Entscheid der zuständigen Stelle über den Anspruch auf eine pädagogisch-therapeutische Massnahme gemäss dieser Verordnung voraus.