860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 105 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Interkantonales Verhältnis
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 105 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Interkantonales Verhältnis
1. Die Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen von Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE).
2. Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Abgeltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.