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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 104 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zuständigkeit

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
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Art. 104 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zuständigkeit

1. Soweit die GSI die Bereitstellung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz nicht einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen hat, ist die zuständige Stelle das AIS.

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