860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 104 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zuständigkeit
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 104 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zuständigkeit
1. Soweit die GSI die Bereitstellung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz nicht einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen hat, ist die zuständige Stelle das AIS.