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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 103 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Unentgeltlichkeit und Subsidiarität

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
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Art. 103 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Unentgeltlichkeit und Subsidiarität

1. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sind für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unentgeltlich.

2. Sie werden nur bewilligt, wenn und soweit nicht Dritte dafür aufkommen müssen.

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