860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 103 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Unentgeltlichkeit und Subsidiarität
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 103 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Unentgeltlichkeit und Subsidiarität
1. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sind für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unentgeltlich.
2. Sie werden nur bewilligt, wenn und soweit nicht Dritte dafür aufkommen müssen.