860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 102 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Umfang
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 102 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Umfang
1. Der Umfang des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich ergibt sich aus dem besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedarf und richtet sich insbesondere nach
a) den bestehenden Risiken und Ressourcen für Entwicklungs- und Bildungsprozesse,
b) dem Schweregrad des Bedarfs und
c) der Eignung und Wirksamkeit der Massnahme hinsichtlich der Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.
2. Es besteht ein Anspruch auf angemessene Massnahmen zur Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.
3. Der Anspruch auf Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.