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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 102 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Umfang

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
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Art. 102 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Umfang

1. Der Umfang des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich ergibt sich aus dem besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedarf und richtet sich insbesondere nach

a) den bestehenden Risiken und Ressourcen für Entwicklungs- und Bildungsprozesse,

b) dem Schweregrad des Bedarfs und

c) der Eignung und Wirksamkeit der Massnahme hinsichtlich der Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

2. Es besteht ein Anspruch auf angemessene Massnahmen zur Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

3. Der Anspruch auf Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

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