860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 101 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anforderungen an die Leistungserbringung
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 101 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anforderungen an die Leistungserbringung
1. Die leistungserbringenden Personen müssen über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
2. Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.
3. Die GSI kann durch Direktionsverordnung weitergehende Vorschriften zur Qualität und zu den Anforderungen erlassen.