Art. 100 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Voraussetzungen
Art. 100 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Voraussetzungen
1. Ein Bedarf an pädagogisch-therapeutischen Massnahmen setzt voraus, dass
a. bei Kindern vor Eintritt in den Kindergarten die Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Volksschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
b. bei Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule für die erfolgreiche nachobligatorische Schulbildung oder für eine erfolgreiche berufliche Integration Logopädie, Psychomotorik, Kurse in ergänzter Lautsprache oder Kurse in Gebärdensprache notwendig sind.
2. Nach dem Volksschulalter ist grundsätzlich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer während der Volksschulzeit durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Behandlung erforderlich.
3. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.