860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Wirtschaftliche Grundlage
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 10 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Wirtschaftliche Grundlage
1. Die wirtschaftliche Grundlage hat den längerfristigen Bestand der Kindertagesstätte zu sichern.
2. Bei neu zu eröffnenden Kindertagesstätten wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens anhand der Eröffnungsbilanz, des Budgets für das erste Betriebsjahr und eines Finanzplans über die ersten drei Betriebsjahre geprüft, ob eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht.