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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich

a. die familienergänzende Kinderbetreuung,

b. die offene Kinder- und Jugendarbeit,

c.* die frühe Förderung,

d. die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien,

e. die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

2. Sie findet keine Anwendung auf

a. Angebote im Geltungsbereich des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[[5]],

b. Angebote im Geltungsbereich des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[[6]].

Geltungsbereich Art. T1-1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

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