860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich
a. die familienergänzende Kinderbetreuung,
b. die offene Kinder- und Jugendarbeit,
c.* die frühe Förderung,
d. die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien,
e. die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
2. Sie findet keine Anwendung auf
a. Angebote im Geltungsbereich des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[[5]],
b. Angebote im Geltungsbereich des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[[6]].