Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Geltungsbereich (FKJV)

155 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (155)

Art. 1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. T1-1 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. T1-2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. T1-3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. T1-4 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 2 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 4 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 5 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 6 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 7 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 8 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 9 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 10 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 11 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 12 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 13 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 13a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 14 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 15 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 17 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 18 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 19 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 20 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 21 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 22 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 23 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 24 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 25 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 26 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27a Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27b Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27c Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27d Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27e Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27f Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27g Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27h Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27i Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27k Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27l Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27m Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27n Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27o Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27p Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 27r Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 28 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 29 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 30 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 31 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 34 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 35 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 36 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 37 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 38 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 39 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 40 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 41 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 42 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 43 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 44 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 45 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 46 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 47 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 48 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 49 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 50 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 52 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 53 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 54 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 55 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 56 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 57 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 58 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 59 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 60 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 61 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 62 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 63 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 64 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 65 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 66 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 67 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 68 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 69 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 70 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 71 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 72 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 73 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 74 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 75 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 76 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 77 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 78 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 79 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 80 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 81 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 82 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 83 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 84 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 85 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 86 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 87 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 88 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 89 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 90 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 91 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 92 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 93 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 94 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 95 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 96 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 97 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 98 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 99 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 100 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 101 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 102 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 103 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 104 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 105 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 106 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 107 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 108 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 109 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 110 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 111 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 112 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 113 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 114 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 115 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 116 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 117 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 118 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 119 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 120 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 121 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 122 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 123 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 124 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 125 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 126 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 127 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 128 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 129 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 130 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 131 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 132 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 133 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 134 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 135 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Art. 136 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)

Gesetzestext (155 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich

a. die familienergänzende Kinderbetreuung,

b. die offene Kinder- und Jugendarbeit,

c.* die frühe Förderung,

d. die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien,

e. die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

2. Sie findet keine Anwendung auf

a. Angebote im Geltungsbereich des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[[5]],

b. Angebote im Geltungsbereich des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[[6]].

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023

1. Tagesfamilienorganisationen die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben,

a) müssen bis spätestens am 31. Dezember 2025 über eine Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG verfügen,

b) haben das Bewilligungsgesuch bis spätestens am 30. Juni 2025 einzureichen.

2. Tagesfamilienorganisationen mit Sitz in der Einwohnergemeinde Moutier, die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, bedürfen keiner Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG und sind nicht verpflichtet ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

3. Bei Bewilligungsgesuchen im Anwendungsbereich von Absatz 1 haben die Gesuchstellenden in Abweichung von Artikel 27m Absatz 2

a) ihre letzte Jahresrechnung und das aktuelle Jahresbudget anstelle von Eröffnungsbilanz, Budget und Finanzplan einzureichen,

b) das aktuelle Verzeichnis der angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien (Namen und Adressen) und der Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien einzureichen.

4. Werden während der Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a vor Bewilligungserteilung oder nach Absatz 2 Missstände festgestellt, gilt Artikel 27 sinngemäss.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023

1. Sofern die Webapplikation nach Artikel 27m zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht zur Verfügung steht, sind die Gesuche nach den Vorgaben des AIS einzureichen.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer TFO, die bis zum 31. Dezember 2023 angestellt und für Aufsichtsaufgaben oder fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien zuständig waren, jedoch nicht über eine Ausbildung nach Artikel 27k Absatz 3 Buchstabe d verfügen, dürfen in der gleichen TFO weiterhin mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie den Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» bereits absolviert oder bis zum 31. Dezember 2025 absolviert haben.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023

1. Die Änderung von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.

Allgemeine Bestimmungen

1. Ermächtigungen an die Gemeinden, Aufwendungen für ein soziales Leistungsangebot im Sinne dieser Verordnung dem Lastenausgleich zuzuführen, werden vom Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) verfügt.

2. Das AIS kann von ermächtigten Gemeinden regelmässige Berichte zur Zielerreichung verlangen und weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde insbesondere dann angepasst oder aufgehoben, wenn

a die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern,

b die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind,

c das Leistungsangebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt,

d die Gemeinde im Vollzug trotz Abmahnung gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmungen verstösst,

e ermächtigte Gemeinden infolge von Gemeindefusionen nicht mehr existieren,

f ermächtigte Gemeinden durch Gemeindefusionen erweitert werden oder Anpassungen in der interkommunalen Zusammenarbeit vornehmen, soweit dies Auswirkungen auf die Ermächtigung hat oder

g eine Gemeinde nicht mehr am Gutscheinsystem teilnehmen will.

2. Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Allgemeines

1. Einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte bedarf, wer

a) regelmässig tagsüber mehr als ein Kind unter zwölf Jahren ausserhalb eines privaten Haushalts betreut oder

b) mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines privaten Haushalts anbietet.

2. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt ein Betreuungsangebot, das

a) während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr angeboten wird sowie

b) einen Umfang pro Kind von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.

3. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind vom Volksschulgesetz erfasste Betreuungsangebote.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Allgemeines

1. Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Kindertagesstätten nach Artikel 4.

2. Es ist in diesem Bereich zuständig für

a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Kindertagesstätten,

b) die Anordnungen von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Allgemeines

1. Im Rahmen von Modellversuchen gemäss Artikel 78 SLG kann die GSI von einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung abweichen.

2. Die Vorgaben der PAVO müssen eingehalten werden.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar

a) rechtliche Organisation,

b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

c) Öffnungszeiten,

d) Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,

e) Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,

f) sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

Kindertagesstätten schliessen mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder schriftlich öffentlich-rechtliche Verträge ab.

Die Regelungen zur Betriebsorganisation nach Artikel 7 bilden Bestandteil der Betreuungsverträge.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung der Kindertagesstätte sind zur Umsetzung des Angebots geeignet.

2. Die Kindertagesstätte erfüllt insbesondere folgende Anforderungen an die Infrastruktur

a) Pro anwesendem Kind liegt eine bespielbare Innenraumfläche von vier Quadratmetern vor, wobei während der Mittagszeit zusätzliche Kinder betreut werden können.

b) Räume, in welchen gespielt oder gegessen wird, verfügen über ein Fenster mit Aussenraumbezug, ausser es handelt sich um Räume mit besonderem Nutzungszweck, in welchen sich die Kinder nicht länger als zwei Stunden pro Tag aufhalten.

c) Die Räumlichkeiten sind ausreichend beleuchtet.

d) Es besteht die Möglichkeit, alle Räume zu lüften.

e) Es bestehen Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Raumtemperatur ganzjährig kinds- und situationsgerecht ist.

f) Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor.

g) Innerhalb einer Gehdistanz von maximal zehn Minuten besteht ein Zugang zu einer sicheren und zum Spielen geeigneten Aussenraumfläche von vier Quadratmetern pro anwesendem Kind.

h) Zustand und Anordnung der Ausstattung und Einrichtung gewährleisten das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals.

i) Für Kinder, die aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands tagsüber Schlafphasen benötigen, steht ein Schlafraum zur Verfügung, der ausreichend ruhig ist.

3. Für Kindertagesstätten, die während mindestens 90 Prozent der Betreuungszeiten den Aufenthalt im Freien vorsehen, gelten folgende Anforderungen an die Infrastruktur

a) Pro Kind liegt im Freien eine jederzeit nutzbare Fläche von mindestens vier Quadratmetern vor.

b) Eine geeignete und ausreichende Notunterkunft ist jederzeit zugänglich.

c) Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor.

d) Die Aufenthalts- und Spielräume im Freien sind so gewählt, dass das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals gewährleistet sind.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die wirtschaftliche Grundlage hat den längerfristigen Bestand der Kindertagesstätte zu sichern.

2. Bei neu zu eröffnenden Kindertagesstätten wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens anhand der Eröffnungsbilanz, des Budgets für das erste Betriebsjahr und eines Finanzplans über die ersten drei Betriebsjahre geprüft, ob eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Kindertagesstätte hat über diejenigen Versicherungen zu verfügen, die das spezifische Betriebsrisiko abdecken.

2. Sie hat insbesondere eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschliessen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Kindertagesstätte verfügt über ein pädagogisches Konzept, das folgende Mindeststandards erfüllt

a. Der individuelle Lern- und Entwicklungsstand des Kindes wird berücksichtigt.

b. In allen Bereichen werden dem individuellen Lern- und Entwicklungsstand sowie dem Alter entsprechende spielerische und alltagsintegrierte Herausforderungen und Anregungen angeboten.

c. Bedingungen für ein verlässliches Umfeld und eine sichere Bindung werden benannt.

d. Es wird aufgezeigt, wie die soziale Teilhabe und die Sprachförderung sichergestellt werden.

e. Es wird aufgezeigt, wie die Integration und Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt werden.

2. Das Konzept enthält zudem Regelungen in den Bereichen

a. Eingewöhnung der Kinder,

b. Tagesablauf und

c. Altersdurchmischung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Als Fachpersonal für die Kinderbetreuung (Fachpersonal) gelten Personen mit einer Ausbildung in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung.

2. Als Assistenzpersonal für die Kinderbetreuung (Assistenzpersonal) gelten

a. volljährige Personen mit einer Aus- oder Weiterbildung, die ihnen hinreichende Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Betreuung oder Pflege vermittelt hat,

b. Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Absatz 1 im zweiten und dritten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen,

c. volljährige Personen ohne Aus- oder Weiterbildung nach Buchstabe a mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte oder einer bewilligungspflichtigen, sozialpädagogischen Einrichtung, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen.

3. Personen ohne Qualifikationen nach Absatz 1 und 2 gelten als übriges Personal.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Für die Übernahme von Betreuungsverantwortung ist ausschliesslich das Fachpersonal qualifiziert.

2. Assistenzpersonal und Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr werden nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt.

3. Sie dürfen nach Massgabe der Leitung und bei entsprechendem Lern- und Erfahrungsstand für einen sachbezogenen, begrenzten Zeitraum allein Kinder betreuen, sofern sich Fachpersonal in Rufweite befindet.

4. Das übrige Personal, ausgenommen die Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, kann nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt werden, sofern die Kinderbetreuung stets gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal erfolgt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Auf Leitungsebene verfügt die Kindertagesstätte über Kompetenz in Personal- und Betriebsführung sowie in Pädagogik.

2. Als Nachweis über Führungskompetenz gelten Aus- und Weiterbildungstitel im Umfang von mindestens 300 Lernstunden, die mindestens die Inhalte Führungsrollen und -aufgaben, Teamentwicklung, Teamdynamik, Mitarbeiterförderung und -beurteilung, Organisations- und Qualitätsentwicklung, betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie Arbeitsrecht abdecken.

3. Als Nachweis über pädagogische Kompetenzen gelten ein Abschluss nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a sowie drei Jahre (Vollzeitäquivalent) Berufserfahrung in dieser Funktion.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. ...

1a

Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte muss mindestens das folgende Fach- und Assistenzpersonal in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt sein (Betreuungsschlüssel)

| Total | davon Fachpersonen | bei belegten Plätzen wie folgt |

| --- | --- | --- |

| 1 | 1 | 1 bis 5 |

| 2 | 1 | 6 bis 12 |

| 3 | 2 | 13 bis 18 |

| 4 | 2 | 19 bis 24 |

| 5 | 3 | 25 bis 30 |

| 6 | 3 | 31 bis 36 |

2. In Kindertagesstätten mit mehr als 36 Plätzen muss in der Kinderbetreuung zusätzliches Fach- und Assistenzpersonal entsprechend dem Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a eingesetzt werden.

2a

Übriges Personal wird beim Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a nicht berücksichtigt.

3. Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind die Plätze wie folgt zu berechnen

a) für Kinder unter zwölf Monaten: 1,5 Plätze,

b) für Kinder ab zwölf Monaten vor dem Eintritt in den Kindergarten: 1 Platz,

c) für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis und mit 2. Klasse: 0,75 Plätze,

d) für Kinder ab der dritten Klasse: 0,5 Plätze,

e) für Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig vom Alter: 1,5 Plätze.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Alle potenziell für Kinder gefährlichen Bereiche sind zu sichern, insbesondere die Folgenden

a) Türen und Fenster sind so gesichert, dass Kinder selbstständig nur in ebenfalls kindersichere Bereiche wechseln können. Die Abläufe beim Öffnen von Türen und Fenstern sind so zu gestalten, dass für die Kinder keine Gefahr besteht.

b) Alle für Kinder zugänglichen Stromquellen sind gegen Zugriff zu schützen. Mindestens in den Nasszellen sind die Stromleitungen zusätzlich mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter zu sichern.

2. Sämtliche Chemikalien sind auch während ihrer Benutzung ausserhalb der Reichweite von Kindern zu halten.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Kindertagesstätte verfügt über einen den Erziehungsberechtigten zugänglichen Notfallplan, der mindestens folgende Elemente beinhaltet

a Vorgehen bei einer Erkrankung eines Kindes,

b Vorgehen bei einer allergischen Reaktion eines Kindes,

c Vorgehen bei einem Unfall mit Verletzungsfolge für eines oder mehrere Kinder,

d Vorgehen im Falle eines Brands,

e Bezeichnung einer Kontaktärztin oder eines Kontaktarztes,

f Regelungen für Notsituationen in Randstunden.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den Notfallplan kennen und anwenden können.

3. Das Fachpersonal, das Assistenzpersonal sowie Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr müssen Kenntnisse in der Kindernothilfe besitzen und diese mindestens alle zwei Jahre auffrischen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Kindertagesstätten

a. dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint,

b **\***. melden dem AIS zu diesem Zweck von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig im Voraus oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

c **\***. stellen Arbeitsverträge, die vor abgeschlossener Leumundsprüfung unterzeichnet werden, unter den Vorbehalt, dass der Behördenauszug 2 zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren keine Hinweise auf Straftaten nach Buchstabe a enthält,

d **\***. stellen sicher, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor abgeschlossener Leumundsprüfung nie allein, sondern nur gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal in der Kinderbetreuung eingesetzt werden.

2. Jede Kindertagesstätte muss über eine Selbstverpflichtungserklärung verfügen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datiert unterschrieben wird und folgende Aspekte abdeckt

a. Beschreibung der körperlichen, verbalen und nonverbalen Formen von Grenzüberschreitungen, auf die bewusst verzichtet werden soll,

b. Darstellung der Situationen, in welchen die Gefahr für solche Grenzüberschreitungen besteht und eine Beschreibung des positiven Verhaltens, das an Stelle von Grenzüberschreitungen gezeigt werden soll,

c. Verpflichtung, auf alle Formen von Grenzüberschreitungen zu verzichten,

d. Verpflichtung, auch unbeabsichtigt erfolgte Grenzverletzungen, die selbst begangen oder bei Dritten beobachtet worden sind, unverzüglich gegenüber der Leitung offenzulegen.

3. Bei Verdacht einer schweren Grenzverletzung ist die entsprechende Mitarbeiterin oder der entsprechende Mitarbeiter sofort freizustellen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Kindertagesstätten haben bei der Abgabe von Getränken und Nahrungsmitteln die Empfehlungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu berücksichtigen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsverfahren

1. Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen.

2. Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere

a) Angaben zum Zweck und zur rechtlichen Form der Kindertagesstätte,

b) eine Dokumentation zur Betriebsorganisation,

c) eine Dokumentation des Standorts mit Mietvertrag sowie Protokoll über erfolgte Sicherungsmassnahmen,

d) ein pädagogisches Konzept,

e) die Personalien, Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Leitungen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschliesslich Nachweise über den Besuch von Kindernothilfekursen sowie Selbstverpflichtungserklärungen,

f) ein Notfallplan.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsverfahren

1. Das AIS prüft, ob die Anforderungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind.

2. Es kann insbesondere Gespräche und Besichtigungen vor Ort durchführen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsverfahren

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

Verfügt eine Kindertagesstätte über mehrere Standorte, wird eine einzige Bewilligung ausgestellt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standorte einer einzigen Leitung mit direkter Führungsverantwortung unterstehen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Betriebsführung

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

a) die zum Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind,

b) die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,

c) die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die nach Artikel 13 und 14 erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen,

d) das pädagogische Konzept durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten wird,

e) das physische und psychische Wohlergehen der Kinder jederzeit gesichert ist,

f) die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Betriebsführung

1. Zusätzlich zu den Meldepflichten nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 PAVO sind dem AIS unverzüglich zu melden

a) Änderungen des pädagogischen Konzepts,

b) ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb der Kindertagesstätte oder das Wohl einzelner oder mehrerer betreuter Kinder wesentlich beeinträchtigen können sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen,

c) schwere Grenzverletzungen oder ein entsprechender Verdacht sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Aufsicht

1. In den Kindertagestätten werden regelmässig und in der Regel unangemeldete Kontrollen vor Ort durchgeführt.

2. Das AIS oder die mit der Kontrolle beauftragte Stelle hat das Recht, jederzeit aktuelle Betreibungsregisterauszüge zu verlangen, die Buchhaltung einzusehen sowie Zwischenjahresabschlüsse anzufordern.

3. Dem AIS oder der mit der Kontrolle beauftragten Stelle

a) ist der Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren und das Gespräch mit allen anwesenden Kindern, Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen,

b) sind sämtliche Unterlagen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind, auf Nachfrage und in der von ihm vorgegebenen Form zur Einsicht auszuhändigen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Aufsicht

1. Das AIS geht bei Beanstandungen wie folgt vor

a) Es setzt eine Frist an, innerhalb der die Missstände zu beseitigen sind.

b) In schweren Fällen mit unmittelbar drohender Gefahr für die Kinder ordnet es die sofortige Schliessung des Betriebs an.

2. Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Abhängigkeit des Schweregrads der Missstände festgelegt.

3. Erfolgt innert Frist keine Beseitigung der Missstände, entzieht das AIS die Bewilligung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Allgemeines

1. Personen, die entsprechend Artikel 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

2. Nicht als Betreuung im Sinne von Absatz 1 gelten

a die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben,

b die Betreuung durch Personen, die in gerader Linie im ersten oder zweiten Grad oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad mit dem betreuten Kind verwandt sind,

c die Unterbringung bei Pflegeeltern gemäss Artikel 8 KFSG.

3. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt die Betreuung eines Kindes, die

a während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr stattfindet und

b einen Umfang von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Allgemeines

1. Die regelmässige Betreuung gegen Entgelt von Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt auch während der Nacht kann in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 als Tagesfamilienbetreuung gelten, solange das Angebot nicht unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 8 KFSG fällt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Allgemeines

1. Zuständige Behörde nach Artikel 12 PAVO ist das AIS.

2. Bei Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, obliegt die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach den Vorgaben des AIS der entsprechenden Tagesfamilienorganisation.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Allgemeines

1. Das Angebot der Kinderbetreuung in Tagesfamilien ist meldepflichtig nach Artikel 12 PAVO.

2. Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus mindestens unter

a) Einreichung einer Kopie der gültigen Identitätskarte oder des gültigen Reisepasses, bei ausländischen Personen einer Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,

b) Angabe des Zeitpunkts, wann die Betreuung aufgenommen wird,

c) Angabe von Anzahl und Alter der betreuten Tageskinder einschliesslich des jeweiligen Betreuungsumfangs,

d) Angabe von Anzahl und Alter aller sich regelmässig im Haushalt aufhaltenden Personen (inkl. Familienmitgliedern),

e) Angabe von Name und Geburtsdatum aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen,

f) Angabe der eigenen AHV-Nummer sowie der AHV-Nummer aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen und in die Kinderbetreuung involvierten Personen,

g) Einreichung einer von ihnen und allen zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen unterzeichneten Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2,

h) Angabe von Informationen zu den Wohnverhältnissen (Adresse, Wohnfläche und Anzahl Zimmer).

3. Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Voraussetzungen

1. Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten.

2. Betreuungspersonen in Tagesfamilien üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus.

3. Sie müssen vor oder während des ersten Jahres ihrer Betreuungstätigkeit einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolvieren.

4. Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist

a) durch Einsichtnahme des AIS in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, soweit nach Bundesrecht zulässig, andernfalls

b) durch Einverlangen eines Privatauszugs aus dem Strafregister.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Voraussetzungen

1. Die maximal zulässige Anzahl Betreuungsplätze, die von Betreuungspersonen in Tagesfamilien gleichzeitig besetzt werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b.

2. Bei Beurteilung der nach Absatz 1 maximal belegbaren Betreuungsplätze sind alle anwesenden Kinder mitzuzählen, insbesondere auch eigene und unentgeltlich betreute Kinder unter zwölf Jahren sowie Kinder in Pflegeverhältnissen.

3. Entsprechend ihrem unterschiedlichen Betreuungsbedarf belegen in Tagesfamilien

a Kinder unter zwölf Monaten eineinhalb Betreuungsplätze,

b Kinder über zwölf Monaten und unter zwölf Jahren einen Betreuungsplatz,

c Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig des Alters eineinhalb Betreuungsplätze,

d Pflegekinder unter zwölf Jahren eineinhalb Betreuungsplätze,

e gegen Entgelt betreute Kinder im schulpflichtigen Alter ab zwölf Jahren bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern unter zwölf Jahren einen halben Betreuungsplatz.

4. In Abweichung von Absatz 1 dürfen in Tagesfamilien während der Mittagstischbetreuung

a sieben Betreuungsplätze belegt werden oder

b zehn Betreuungsplätze belegt werden, sofern zusätzlich eine weitere zum Haushalt gehörende, volljährige Person anwesend ist.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuung in Tagesfamilien - Aufsicht

1. Im Rahmen der operationellen Aufsichtsaufgaben werden in Tagesfamilien so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich Kontrollen vor Ort durchgeführt und darüber Protokoll geführt.

2. Falls erforderlich, erlässt das AIS eine Verfügung nach Artikel 12 Absatz 3 PAVO.

3. Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Allgemeines

1. Einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation bedarf, wer die regelmässige Betreuung von Kindern durch die bei ihnen angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien vermittelt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Allgemeines

1. Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Tagesfamilienorganisationen nach Artikel 27h.

2. Es ist in diesem Bereich zuständig für

a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Tagesfamilienorganisationen,

b) die Anordnung von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation setzt voraus, dass

a die organisatorischen Grundsätze und Betriebsprozesse so beschrieben sind, dass die Tagesfamilienorganisation ihre Aufgaben umfassend und in erforderlicher Qualität erfüllen kann,

b ein pädagogisches Konzept vorliegt, das die Förderung des Kindeswohls gewährleistet und festlegt, nach welchen anerkannten pädagogischen Grundsätzen die Kinderbetreuung ausgerichtet wird,

c die Tagesfamilienorganisation über ausreichend Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt,

d die Tagesfamilienorganisation über eine solide wirtschaftliche Grundlage verfügt, die einen längerfristigen Bestand des Betriebs sicherstellt.

2. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar

a die rechtliche Organisation,

b die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

c die Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,

d die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,

e sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.

3. Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal

a Die Geschäftsleitung verfügt über Kompetenzen in Personal- und Betriebsführung.

b Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über eine Grundausbildung mit EFZ und haben zudem einen Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» absolviert.

c Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert.

d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie

1 Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,

2 zuständig sind für fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsvoraussetzungen

1. Tagesfamilienorganisationen dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint.

2. Zu diesem Zweck

a) melden sie dem AIS von allen in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien vor deren erstmaligen Betreuungstätigkeit und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

b) melden sie dem AIS von der geschäftsführenden sowie den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen vor deren Anstellung und danach mindestens alle fünf Jahre die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

c) holen sie von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen vor der erstmaligen Betreuungstätigkeit in dieser Tagesfamilie und danach jährlich einen Privatauszug aus dem Strafregister ein.

3. Jede Tagesfamilienorganisation verfügt über eine Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2, die von allen Betreuungspersonen in Tagesfamilien, von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen sowie von der geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen datiert unterschrieben wird.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsverfahren

1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation ist dem AIS über die vom AIS zur Verfügung gestellten Webapplikation einzureichen.

2. Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere

a) Angaben und Unterlagen zur gesuchstellenden Person,

1. bei juristischen Personen: Rechtsform, Statuten, aktuelle Auszüge aus Handelsregister und Betreibungsregister, Organe,

2. bei natürlichen Personen: Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister und Kopie einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Reisepasses bzw. bei ausländischen Personen Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,

b) eine Dokumentation zur Betriebsorganisation,

c) ein pädagogisches Konzept,

d) ein Konzept zur Sicherstellung der Betreuungsqualität,

e) die Eröffnungsbilanz, das Budget für das erste Betriebsjahr und ein Finanzplan über die ersten drei Betriebsjahre,

f) die Personalien sowie die Anstellungsverträge und die Qualifikationsnachweise der geschäftsführenden und der mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO,

g) von den geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärungen nach Artikel 19 Absatz 2.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsverfahren

1. Das AIS prüft, ob die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation erfüllt sind.

2. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung

1. Der Betrieb einer Tagesfamilienorganisation beinhaltet insbesondere die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben

a) Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Betreuungspersonen in Tagesfamilien, welche die Anforderungen nach Artikel 27e erfüllen,

b) Vermitteln einer regelmässigen Betreuung von Kindern durch bei ihr angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien,

c) Abschliessen der Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten,

d) Rechnungsstellung über die Betreuungskosten bei den Erziehungsberechtigten,

e) fachliche Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien,

f) Sicherstellen der Betreuungsqualität,

g) Sicherstellen eines Weiterbildungsangebots für Vermittlerinnen und Vermittler, Betreuungspersonen in Tagesfamilien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Beratungsaufgaben sowie Gewährleistung, dass dieses regelmässig genutzt wird,

h) Gewährleisten, dass für Betreuung nach Artikel 27a Absatz 2 durch bei der Tagesfamilienorganisation angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden,

i) Durchführen und Dokumentieren der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung

1. Die Tagesfamilienorganisationen stellen den Vollzug der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO sicher, indem sie dem AIS unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags die Personalien und die Wohnadresse der Betreuungsperson in Tagesfamilien übermitteln.

2. Sie sind verpflichtet, dem AIS

a) jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien zuzustellen,

b) Meldung zu machen bei festgestellten Mängeln oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, die sich nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis beheben lassen,

c) Meldung zu machen bei Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer Betreuungsperson in Tagesfamilien aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten.

3. Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, sind dem AIS rechtzeitig im Voraus zu melden.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung

1. Für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2 werden die Tagesfamilienorganisationen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tagesfamilie entschädigt.

2. Bei unterjähriger Anstellung oder Kündigung einer Betreuungsperson in Tagesfamilien wird die Entschädigung nur geschuldet, wenn in diesem Jahr mindestens der standardisierte jährliche Aufsichtsbesuch einschliesslich Protokollierung stattgefunden hat.

3. Die GSI passt die Pauschale gemäss Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Aufsicht

1. Das AIS

a) prüft regelmässig die für die Bewilligung der Tagesfamilienorganisation massgeblichen Dokumente, die Dokumentation der Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27c Absatz 2 sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen,

b) bildet sich falls erforderlich auf weitere geeignete Weise, insbesondere durch Kontrolle vor Ort, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der Tagesfamilienorganisation.

2. Es kann im Rahmen seiner Aufsicht über die Tagesfamilienorganisation auch stichprobenweise Besuche nach Artikel 27g bei deren Tagesfamilien durchführen.

3. Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Die Ermächtigung an die Wohnsitzgemeinde, Aufwendungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Betreuungsgutscheinsystem in den Lastenausgleich einzugeben, wird einmalig und unbefristet erteilt.

2. Die Wohnsitzgemeinde kann ein Gesuch um Beitritt zum Gutscheinsystem jederzeit stellen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Die Wohnsitzgemeinde kann die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen nach den verfügbaren Mitteln begrenzen.

2. Begrenzt die Wohnsitzgemeinde die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen, hat sie

a) eine Warteliste zu führen,

b) die Begrenzung, die angewandten Priorisierungskriterien sowie das Verfahren zur Ausgabe der Betreuungsgutscheine in einem Reglement zu regeln und

c) die für eine neue Gutscheinperiode geltenden Regeln jeweils bis Ende des Vorjahres bekannt zu geben.

3. Im Falle einer Kontingentierung besteht kein Anspruch auf Erhöhung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Betreuungsgutscheine werden ausgerichtet

a) grundsätzlich für Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens,

b) für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens, wenn die Betreuung durch eine Tagesfamilie erbracht wird.

1a Werden nach Absatz 1 Buchstabe b Betreuungsgutscheine ausgerichtet, gilt in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 auch die Betreuung von Kindern ab zwölf Jahren als Betreuung in Tagesfamilien, ansonsten gelten die Artikel 27a ff.

2. Wohnsitzgemeinden können die Zielgruppe betreffend schulpflichtige Kinder einschränken.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Betreuungsgutscheine erhalten mit dem betreuten Kind im selben Haushalt wohnende Erziehungsberechtigte,

a) bei denen ein entsprechender Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung nach Artikel 36 besteht,

b) die das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 erreichen,

c) deren massgebendes Einkommen unter 160'000 Franken liegt und

d) deren Wohnsitzgemeinde über eine Ermächtigung nach Artikel 28 verfügt.

2. Als Erziehungsberechtigte gelten auch

a) Pflegeeltern, die für die Betreuung ihrer Pflegekinder Betreuungsgutscheine beantragen,

b) Partnerinnen oder Partner von Erziehungsberechtigten, die nach Artikel 61 Absatz 1 ein gemeinsames Gesuch um Betreuungsgutscheine einreichen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Um zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen zu werden, müssen die Angebote der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen (Leistungserbringer)

a) öffentlich zugänglich sein,

b) konfessionell und politisch neutral sein,

c) für Kinder mit und ohne Betreuungsgutschein die gleichen Tarife vorsehen,

d) Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen,

e) Kinder in sozialen Notsituationen aufnehmen, soweit die Kapazitäten vorhanden sind und bis ein regulärer Platz für sie gefunden wird.

2. Tagesfamilienorganisationen müssen ihren Sitz, Kindertagesstätten ihren Standort im Kanton haben.

3. ...

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines

1. Die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem wird den Leistungserbringern auf Gesuch hin und gestützt auf die eingereichten Belege durch das AIS erteilt.

1a Das Gesuch um Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem und die Belege sind über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen.

2. Die Leistungserbringer müssen dem AIS alle betreffend die Zulassungsvoraussetzungen wesentlichen Änderungen unverzüglich melden.

3. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder werden die Vorgaben der vorliegenden Verordnung verletzt, hebt das AIS die Zulassung auf; die Artikel 26 und 27 gelten sinngemäss.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Erziehungsberechtigte,

a) die erwerbstätig sind,

b) die nach Arbeit suchen und vermittlungsfähig sind,

c) die sich in einer Ausbildung der Sekundarstufe II oder einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden,

d) die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen,

e) deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist oder

f) deren Kinder eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.

2. Einen zusätzlichen Bedarf haben Erziehungsberechtigte, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.

3. Ist vor einer durch einen Betreuungsgutschein vergünstigten Kinderbetreuung eine vorgängige Eingewöhnung erforderlich, so besteht der Bedarf bereits einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf nach Absatz 1.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Erziehungsberechtigte mit einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgutschein.

2. Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen einen Betreuungsgutschein ausgeben, obwohl das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 nicht erreicht wird, wobei die Differenz zwischen dem erforderlichen und dem effektiven Beschäftigungspensum nicht mehr als 20 Prozent betragen darf.

3. Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f besteht kein erforderliches Beschäftigungspensum.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Das erforderliche, gemeinsame Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut mindestens

a) 120 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,

b) 140 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.

2. Das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei alleiniger Gesuchstellung und bei gemeinsamer Gesuchstellung aber alleiniger Obhut mindestens

a) 20 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,

b) 40 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Die GSI kann durch Direktionsverordnung weitere Regeln zum Bedarf nach Artikel 36 und zur Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums festlegen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Eine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn deren Betreuungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist aufgrund

a einer eigenen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung,

b einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung eines weiteren in ihrer Obhut stehenden Kindes oder

c eines dauerhaft in ihrer Pflege stehenden nahen Familienangehörigen.

2. Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt und bezeichnet sein und gelten längstens für eine Gutscheinperiode.

3. Der von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigte Umfang der Betreuungsunfähigkeit wird dem nach Artikel 38 erforderlichen Beschäftigungspensum angerechnet.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

Eine soziale Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f liegt vor, wenn einem Kind aufgrund seiner sozialen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht.

Eine sprachliche Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f liegt vor bei einem mindestens zweijährigen Kind vor Eintritt in den Kindergarten, wenn ihm im Hinblick auf den Volksschuleintritt aufgrund seiner sprachlichen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht.

Bei Vorliegen einer sprachlichen Indikation hat die Betreuung durch einen geeigneten Leistungserbringer in der Amtssprache zu erfolgen, in der das betroffene Kind der Förderung bedarf.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf

1. Erziehungsberechtigte erhalten eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand ihres Kindes, wenn

a) selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher oder eine qualifizierte Fachstelle das Kind aufgrund des besonderen Bedarfs begleiten,

b) eine qualifizierte Fachstelle den höheren Aufwand für die Betreuung oder Förderung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und

c) der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand die Verrechnung höherer Kosten durch den Leistungserbringer rechtfertigt.

2. Höhere Kosten gemäss Absatz 1 Buchstabe c liegen vor, wenn der Aufpreis mindestens die Beträge nach Artikel 59 Absatz 1 erreicht.

3. Die GSI definiert die qualifizierten Fachstellen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b in einer Direktionsverordnung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum

Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f kann nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.

Der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein wird monatsweise berechnet; ein in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpfter Anspruch kann nicht in einem anderen Monat beansprucht werden.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum

1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt

a. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum abzüglich 100 Prozent und zuzüglich 20 Prozent,

b. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten aber alleiniger Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent,

c. bei alleiniger Gesuchstellung das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent.

2. Die Wohnsitzgemeinde kann den Zuschlag von 20 Prozent nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c reduzieren oder gänzlich auf diesen verzichten.

3. Wird das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht und besteht ein begründeter Einzelfall nach Artikel 37 Absatz 2, beträgt das anspruchsberechtigte Pensum maximal 20 Prozent.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum

1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wird aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung einer Fachstelle festgesetzt und beträgt

a) 20 bis 60 Prozent bei einer sozialen Indikation,

b) 40 Prozent bei einer sprachlichen Indikation.

2. Die anspruchsberechtigten Betreuungspensen nach Absatz 1 Buchstabe a und b können nicht miteinander kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.

3. Die GSI definiert die Fachstellen im Sinne von Absatz 1 in einer Direktionsverordnung.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum

Beim vergünstigten Betreuungspensum handelt es sich um die Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Das vergünstigte Betreuungspensum entspricht dem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Betreuungspensum nach Artikel 47 ff., maximal aber dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 43 ff.

Besteht ein Bedarf einzig aufgrund einer sprachlichen Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, entspricht das vergünstigte Betreuungspensum dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 45.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum

Das vereinbarte Betreuungspensum pro Monat kann auch einen Durchschnittswert darstellen, um Schwankungen in der nachgefragten Betreuung abzubilden.

Ungenutzte Pikettzeit zählt nicht zum vereinbarten Betreuungspensum.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum

1. Das vereinbarte Betreuungspensum in Kindertagesstätten berechnet sich wie folgt

20 Prozent, 8 bis 12 Stunden, ganzer Tag

15 Prozent, 5 bis 8 Stunden, dreiviertel Tag

10 Prozent, 2 bis 5 Stunden, halber Tag

5 Prozent, bis 2 Stunden, Kurzbetreuung

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum

1. Das vereinbarte Betreuungspensum in Tagesfamilien entspricht der Anzahl Betreuungsstunden pro Monat.

2. Werden im Rahmen des Gutscheinsystems Übernachtungen angeboten, so werden pro Nacht pauschal zwei Betreuungsstunden angerechnet; muss das Kind während der Nacht intensiv betreut werden, so können diese effektiven Betreuungsstunden zusätzlich angerechnet werden.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum

1. Die Zeit, die ein Kind im Kindergarten verbringt, darf nicht an das vereinbarte Betreuungspensum angerechnet werden.

2. Bei Kindern, die den Kindergarten in einer Kita mit einem integrierten privaten Kindergartenangebot besuchen, werden vom vereinbarten Betreuungspensum pauschal 30 Prozentpunkte abgezogen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Die Höhe des Betreuungsgutscheins richtet sich namentlich nach dem Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse, dem Alter des betreuten Kindes, dem Angebot und dem vergünstigten Betreuungspensum.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Die massgebende Familiengrösse entspricht

a) den gesuchstellenden Erziehungsberechtigten und den mit ihnen im gleichen Haushalt wohnenden, minderjährigen Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und

b) den volljährigen Kindern der Erziehungsberechtigten sofern für sie der Kinderabzug nach Artikel 40 Absatz 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302725_2_7_c) zulässig ist.

2. Bei Kindern, die bei Pflegeeltern wohnen, werden die Verhältnisse der Pflegeeltern herangezogen.

3. Pflegekinder zählen nicht zur Familiengrösse der Pflegeeltern, wenn diese eine Pflegeentschädigung erhalten.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Das massgebende Einkommen berechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen minus den Familienabzug.

2. Anrechenbar ist das Einkommen der gesuchstellenden Erziehungsberechtigten nach Absatz 3 minus

a die geleisteten Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können, und

b die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.

3. Das Einkommen der Gesuchstellenden umfasst

a den Nettolohn,

b * das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,

c die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,

d Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

e den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),

f fünf Prozent des Nettovermögens und

g weitere steuerbare Einkünfte.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von

a) 3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,

b) 6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,

c) 7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,

d) 7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.

2. Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge ist die aktuelle Familiengrösse nach Artikel 52.

3. Wird von den Erziehungsberechtigten kein gemeinsames Gesuch gestellt und leben ein oder mehrere Kinder alternierend in zwei Haushalten, wird für diese Kinder lediglich der halbe Pauschalbetrag abgezogen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Die Vergünstigung pro Monat berechnet sich linear nach dem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 und 54 und der maximalen Vergünstigung sowie nach dem vergünstigten Betreuungspensum; die Berechnung erfolgt nach den Formeln im Anhang 1.

2. Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent bestehen pro Monat folgende Vergünstigungen

a) 20 Tage bei einer Betreuung in einer Kindertagesstätte,

b) 220 Stunden bei einer Betreuung in einer Tagesfamilie.

3. Ein Bedarf nach Artikel 36 Absatz 2 wird durch eine Pauschale abgegolten.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Die maximale Vergünstigung für Kinder unter zwölf Monaten liegt bei

a 150 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,

b 12.75 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

2. Die maximale Vergünstigung für Kinder ab zwölf Monaten vor Eintritt in den Kindergarten liegt bei

a 100 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,

b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

3. Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei

a 75 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,

b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

4. Die maximale Vergünstigung pro Monat wird bei sozialhilfebeziehenden Erziehungsberechtigten und bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 von maximal 43‘000 Franken gewährt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nach Artikel 53 sind die Verhältnisse des Kalenderjahres, das dem Beginn der Gutscheinperiode nach Artikel 62 Absatz 3 vorangegangen ist, massgebend.

2. Wenn das nach Absatz 1 massgebende Einkommen weniger als 80'000 Franken beträgt und das anrechenbare Einkommen des laufenden Jahres im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen voraussichtlich mehr als 20 Prozent tiefer ist, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf das reduzierte Einkommen abzustellen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Der Minimalbeitrag der Erziehungsberechtigten beträgt

a) 7 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,

b) 0.70 Franken pro Betreuungsstunde bei einer Tagesfamilie.

2. Übersteigen die Kosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Abzug des Betreuungsgutscheins den Minimalbeitrag nach Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, zieht die Wohnsitzgemeinde die Differenz vom Betreuungsgutschein ab.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins

1. Die Pauschalabgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 beträgt

a) 50 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,

b) 4.25 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

2. Die Ausrichtung der Pauschale setzt voraus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Betreuungsgutschein besteht.

3. Die Pauschale wird ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, ab dem der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird und für den eine Fachstelle den Bedarf feststellt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

1. Erziehungsberechtigte reichen das Gesuch um Betreuungsgutscheine grundsätzlich gemeinsam bei der Wohnsitzgemeinde ein.

2. Eine alleinige Gesuchstellung ist vorbehältlich Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b möglich bei alleiniger Obhut und bei Erziehungsberechtigten mit alternierender Obhut.

3. Das AIS stellt zur Unterstützung der Gesuchseinreichung eine Webapplikation zur Verfügung.

4. Erziehungsberechtigte dürfen ihr Gesuch auch auf Papier einreichen, diesfalls sind die Gemeinden verpflichtet, die Daten in der Webapplikation nach Absatz 3 zu erfassen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

1. Lebt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, die oder der gegenüber dem betreuten Kind nicht erziehungsberechtigt ist, so müssen sie das Gesuch gemeinsam einreichen, wenn sie

a in einer Ehe,

b einer eingetragenen Partnerschaft oder

c in einem Konkubinat leben und gemeinsame Kinder haben oder das Konkubinat länger als zwei Jahre dauert.

2. Hat eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter die alleinige Obhut, muss sie oder er

a ein alleiniges Gesuch stellen, wenn eine Unterhaltvereinbarung abgeschlossen worden ist oder wird oder keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden kann,

b das Gesuch gemeinsam mit der oder dem anderen Erziehungsberechtigten einreichen, wenn hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche keine entsprechenden, rechtskräftigen Unterhaltstitel vorgewiesen werden können.

3. Ein gemeinsames Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b ist ausgeschlossen, wenn einer der beiden Erziehungsberechtigen in einer Beziehung nach Absatz 1 lebt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

1. Die Wohnsitzgemeinde prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe.

2. Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

3. Ein Betreuungsgutschein wird

a) befristet und maximal für die Dauer einer Gutscheinperiode ausgestellt, die jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli dauert,

b) auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausgestellt, wobei in begründeten Ausnahmefällen auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann.

4. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

1. Die Erziehungsberechtigten

a. liefern die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins erforderlichen Angaben durch Selbstdeklaration,

b. haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen.

2. Sie haben insbesondere Angaben zu machen über

a. den Bedarfsgrund nach Artikel 36,

b. das anrechenbare Einkommen nach Artikel 53,

c. die Familiengrösse nach Artikel 52,

d. das Alter des Kindes,

e. den Leistungserbringer,

f. das vereinbarte Betreuungspensum und

g. die Kosten für das vereinbarte Betreuungspensum.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

1. Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Erziehungsberechtigten bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)8 überprüfen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins

1. Vorbehältlich Absatz 2 und 3 melden die Erziehungsberechtigten der Wohnsitzgemeinde umgehend Änderungen der Verhältnisse, die bezüglich des Anspruchs und der Höhe des Betreuungsgutscheins relevant sind.

2. Eine Erhöhung des effektiven Beschäftigungspensums muss nur gemeldet werden, wenn eine Erhöhung des vergünstigten Betreuungspensums nach Artikel 46 beantragt wird.

3. Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das vereinbarte Betreuungspensum im Sinne von Artikel 47 ff. und die dafür verrechneten Betreuungskosten.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins

1. Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt

a bei einer Veränderung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums,

b bei einer Veränderung des vergünstigten Betreuungspensums,

c bei einer Veränderung der Betreuungskosten,

d bei einer Veränderung der Familiengrösse,

e beim Wechsel oder Wegfall eines Leistungserbringers,

f bei der Inanspruchnahme eines zusätzlichen Leistungserbringers,

g bei Vorliegen eines ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwands nach Artikel 36 Absatz 2,

h bei einer Korrektur der Gesuchsangaben aufgrund von Tatsachen, die bei der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegen oder der Wohnsitzgemeinde nicht bekannt gewesen sind, insbesondere nach Artikel 64,

i beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302775_2_9_c),

k bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen von weniger als 80'000 Franken im Falle einer Senkung ihres anrechenbaren Einkommens im laufenden Kalenderjahr um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen.

2. Bei unregelmässigen Beschäftigungspensen erfolgt eine Anpassung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums nur dann, wenn das durchschnittliche Beschäftigungspensum während der letzten sechs Monate mehr als zehn Prozent vom im Gesuch deklarierten Beschäftigungspensum abweicht.

3. Bei geringfügigen Reduktionen des bisherigen Betreuungsgutscheins kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins

1. Hat die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie grundsätzlich auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege, wobei sie ausnahmsweise früher erfolgen kann.

2. Hat die Anpassung eine Herabsetzung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungsgrunds.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins

1. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h erfolgen für die ganze Gutscheinperiode bzw. für die betroffene Zeitspanne.

2. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die Änderung innerhalb des anspruchsberechtigten Betreuungspensums liegt, sowie nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c erfolgen auf den Zeitpunkt der Änderung.

3. Änderungen nach Absatz 2 werden in der Regel zusammengefasst, müssen aber spätestens auf Ende der Gutscheinperiode erfolgen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins

Der Betreuungsgutschein wird bei fehlendem Bedarf nach Artikel 36 oder beim Wegzug der Erziehungsberechtigten aus der Wohnsitzgemeinde auf Ende des Monats aufgehoben.

Bezüglich des Wegzugs ist der letzte ganze Tag in der bisherigen Gemeinde relevant.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung

1. Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen Minimalbeitrags nach Artikel 58 Absatz 1 für den laufenden Monat bis spätestens am letzten Tag dieses Monats.

2. Die Leistungserbringer stellen den Erziehungsberechtigten die Betreuungskosten, die nach dem von der Wohnsitzgemeinde überwiesenen Betrag verbleiben, in Rechnung und weisen dabei den von der Wohnsitzgemeinde erhaltenen Gutscheinbetrag aus.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung

Bei einer Abwesenheit des Kindes im Betreuungsverhältnis des Leistungserbringers ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.

Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder einem anderen unverschuldeten und vorübergehenden Grund, wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen.

Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit nach Absatz 1 gerechnet.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung

1. Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein, wenn die Abwesenheit über 30 aufeinanderfolgende Kalendertage innerhalb derselben Gutscheinperiode beträgt.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung

1. Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbringern sind mindestens nach Abschluss der Gutscheinperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen.

2. Die Wohnsitzgemeinden können bei den Leistungserbringern Einsicht in die Rechnungen an die Erziehungsberechtigten verlangen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung

1. Das AIS kann zugelassenen Leistungserbringern hinsichtlich der von der Wohnsitzgemeinde erhaltenen Gutscheinbeträge Vorgaben zur Buchführung und Rechnungstellung machen.

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Lastenausgleichberechtigte Aufwendungen

1. Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für die nach kantonalem Recht ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts von 20 Prozent.

2. Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) besteht kein Selbstbehalt.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet

a) soziale, kulturelle, politische und berufliche Integration,

b) selbstständige und verantwortungsbewusste Lebensführung,

c) Mitwirkung,

d) Gesundheitsförderung und Prävention,

e) Stärkung der Kinder- und Jugendkultur,

f) kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von 6 bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.

2. Die Leistungsangebote der Gemeinden richten sich grundsätzlich an das gesamte Altersspektrum nach Absatz 1.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines

1. Das AIS stellt die Leistungsangebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.

2. Es kann Leistungsangebote bereitstellen, die insbesondere folgende Aufgaben betreffen

a) Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer sowie der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,

b) Fort- und Weiterbildung der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,

c) inhaltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit,

d) Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,

e) Bereitstellung von überregionalen Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines

1. Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote bereit, die auf eine oder mehrere Gemeinden ausgerichtet sind.

2. Sie erbringen die Leistungen entweder selbst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab.

3. Die Ermächtigung nach Artikel 2 wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die Leistungserbringer verfügen über die für die professionelle Angebotsbereitstellung notwendigen konzeptionellen Grundlagen.

2. Sie bezeichnen darin insbesondere

a) die übergeordneten Ziele der Leistungsangebote der verschiedenen Leistungsbereiche,

b) die Altersgruppen, an die sich die Leistungsangebote richten,

c) die personellen Ressourcen und die Zusammensetzung des Personals,

d) eine effektive Leistungs- und Wirkungskontrolle,

e) die Kompetenzen im Hinblick auf die strategischen und operativen Führungs- und Entscheidungsfunktionen und

f) die Vorgehensweise hinsichtlich der Sicherstellung einer altersgerechten Mitwirkung der Kinder- und Jugendlichen.

3. Die Leistungsangebote müssen konfessionell und politisch neutral sein.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Das AIS erteilt Ermächtigungen für Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit an Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens 2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wohnen.

Ein Einzugsgebiet charakterisiert sich dadurch, dass die Leistungen für die ganze Region aus einer Hand gesteuert, konzipiert und erbracht werden.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere in grenznahen Gebieten, kann das AIS Ermächtigungen für Gemeinden oder Einzugsgebiete ausstellen, welche die Anforderungen nicht erfüllen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst die Leistungsbereiche

a Animation und Begleitung,

b Information und Beratung und

c Entwicklung und Fachberatung.

2. Die Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden bieten Leistungsangebote in allen Leistungsbereichen an.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Der Leistungsbereich Animation und Begleitung umfasst die aktive Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet sich primär an Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfasst die Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen sicher, dass

a) bei der Konzeption und Bereitstellung des Leistungsangebots das benötigte Fachpersonal eingesetzt wird und

b) die operative Leitung über die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügt.

2. Als Fachpersonen gelten insbesondere

a) Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Universität, Fachhochschule oder Höheren Fachschule verfügen,

b) Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt ist,

c) weitere Personen, sofern sie über einschlägige Berufserfahrung verfügen und durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen erworben haben.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit relevanten lokalen und regionalen Institutionen und Behörden zusammen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die Gemeinden bestimmen für die von ihnen bereitgestellten Leistungsangebote eine Behörde, die für die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.

2. Die von den Gemeinden bestimmte Behörde

a) stellt sicher, dass die Fachstellen oder Leistungserbringer die kantonalen Vorgaben im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und der Abrechnung der Kosten einhalten,

b) führt ein angemessenes Leistungs- und Wirkungscontrolling durch und verlangt die erforderlichen Nachweise.

3. Sie kann für die Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

1. Das AIS legt in den Ermächtigungen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen fest.

2. Als anrechenbar gelten die Beiträge an den Nettoaufwand der Leistungserbringer, soweit damit der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht überschritten wird.

3. Der Nettoaufwand entspricht dem Personal- und Sachaufwand für das Leistungsangebot abzüglich des Ertrags mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimmter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.

4. Beträgt der Personalaufwand weniger als 70 Prozent des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen, so wird der anrechenbare Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten 70 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen ausmachen.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

1. Der Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen besteht aus

a) einem Grundbetrag von 85.50 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im entsprechenden Einzugsgebiet und

b) einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex.

2. Der Soziallastenindex wird zur Verteilung einer von der GSI in einer Direktionsverordnung definierten Gesamtsumme der Zusatzbeträge verwendet.

3. Die Berechnung des Zusatzbetrags erfolgt gemäss der im Anhang 2 wiedergegebenen Formel.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

1. Die GSI kann den Grundbetrag nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.

2. Die in der Ermächtigungsverfügung festgelegte Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und der Zusatzbetrag pro Gemeinde gelten für die ganze Ermächtigungsperiode.

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

1. Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils bis spätestens am 31. März des der nächsten Ermächtigungsperiode vorangehenden Jahres beim AIS einzureichen.

2. Gesuche, die nach der Frist nach Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden, und die entsprechende Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und lediglich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode.

Frühe Förderung

1. Das AIS stellt bedarfsgerecht die Leistungsangebote der frühen Förderung bereit.

Frühe Förderung

1. Das AIS

a) stellt Hausbesuchsprogramme durch Abschluss von Leistungsverträgen bereit und

b) finanziert einen Drittel der Kosten.

2. Die Gemeinden können unter Übernahme der Restfinanzierung

a) Dritte, die über einen Leistungsvertrag nach Absatz 1 verfügen, mit der Durchführung des Hausbesuchsprogramms in ihrer Gemeinde beauftragen,

b) im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Absatz 1 Hausbesuchsprogramme durchführen.

Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien

1. Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder in besonderes schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie deren Familien sind präventive und niederschwellige Leistungsangebote, die freiwillig in Anspruch genommen werden können und nicht Teil des Volksschulangebots sind.

2. Die Leistungsangebote werden vom AIS bereitgestellt.

Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien

1. Die Beratungs- und Informationsangebote stehen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien zur Verfügung.

2. Sie erfolgen subsidiär zu den Leistungen der Volksschule, des Bundes oder anderer Kostenträger.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten

a) die heilpädagogische Früherziehung,

b) die Logopädie,

c) die Psychomotorik und

d) Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen.

2. Durch bedarfsentsprechende und angemessene Massnahmen sollen die Entwicklungs- und Bildungsziele erreicht werden.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich bewilligt für

a Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,

b Jugendliche nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

2. Beiträge für heilpädagogische Früherziehung können für Kinder bis längstens am 30. September nach Eintritt in die erste Primarstufe geleistet werden.

3. Beiträge für Massnahmen zur Ermöglichung der gegenseitigen Kommunikation werden bei entsprechendem Bedarf auch für Personen geleistet, die Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbeeinträchtigungen besonders nahestehen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Ein Bedarf an pädagogisch-therapeutischen Massnahmen setzt voraus, dass

a. bei Kindern vor Eintritt in den Kindergarten die Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Volksschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,

b. bei Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule für die erfolgreiche nachobligatorische Schulbildung oder für eine erfolgreiche berufliche Integration Logopädie, Psychomotorik, Kurse in ergänzter Lautsprache oder Kurse in Gebärdensprache notwendig sind.

2. Nach dem Volksschulalter ist grundsätzlich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer während der Volksschulzeit durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Behandlung erforderlich.

3. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Die leistungserbringenden Personen müssen über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

2. Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.

3. Die GSI kann durch Direktionsverordnung weitergehende Vorschriften zur Qualität und zu den Anforderungen erlassen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Der Umfang des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich ergibt sich aus dem besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedarf und richtet sich insbesondere nach

a) den bestehenden Risiken und Ressourcen für Entwicklungs- und Bildungsprozesse,

b) dem Schweregrad des Bedarfs und

c) der Eignung und Wirksamkeit der Massnahme hinsichtlich der Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

2. Es besteht ein Anspruch auf angemessene Massnahmen zur Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

3. Der Anspruch auf Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sind für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unentgeltlich.

2. Sie werden nur bewilligt, wenn und soweit nicht Dritte dafür aufkommen müssen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Soweit die GSI die Bereitstellung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz nicht einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen hat, ist die zuständige Stelle das AIS.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Die Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen von Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE).

2. Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Abgeltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines

1. Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch das AIS.

2. Sie setzt einen positiven Entscheid der zuständigen Stelle über den Anspruch auf eine pädagogisch-therapeutische Massnahme gemäss dieser Verordnung voraus.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen

Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an heilpädagogischer Früherziehung liegt vor bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen.

Übernommen werden können die Kosten für auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Behandlungen sowie für niederschwellige und kürzere Interventionen.

Die Behandlungen erfolgen grundsätzlich unter Einbezug des familiären Kontextes im privaten Umfeld des Kindes; in begründeten Fällen können sie auch in Gruppensettings stattfinden.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen

1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Logopädie liegt vor bei einer schweren Störung

a der mündlichen oder schriftlichen Sprache,

b des Sprechens,

c der Kommunikation,

d des Redeflusses,

e der Stimme oder

f des Schluckens.

2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere

a die Dauer der vorliegenden Störung,

b den Leidensdruck,

c die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,

d das Alter.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen

1. Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Psychomotorik liegt vor bei einer schweren Störung einer der folgenden Bereiche

a) Wahrnehmen,

b) Fühlen,

c) Denken,

d) Bewegen,

e) Verhalten oder

f) körperlicher Ausdruck.

2. Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

3. Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere

a) die Dauer der vorliegenden Störung,

b) den Leidensdruck,

c) die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,

d) das Alter.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Massnahmen im Einzelnen

Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdensprachkurse sowie Lormen für Kinder und Jugendliche sowie diesen nahestehende Personen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung

1. Die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt grundsätzlich

a) durch Leistungsvertrag oder

b) nach Tarifen bemessen durch direkte Auszahlung an die Leistungserbringer, wenn einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger eine Massnahme bewilligt worden ist.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung

Die GSI vereinbart mit den Berufsverbänden der Therapeutinnen und Therapeuten die Tarife für die Entschädigung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Es können Zeittarife, Einzelleistungstarife oder Pauschaltarife vereinbart werden, und es ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung, effiziente Durchführung und sachgerechte Struktur zu achten.

Kommt keine Einigung zustande, gilt der bestehende Tarifvertrag weiter, bis der Regierungsrat die Tarife auf Antrag der GSI und nach Anhörung der Berufsverbände durch Beschluss festsetzt.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung

1. Nichtverbandsmitglieder, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen erbringen, können maximal zum vereinbarten Tarif oder zum Tarif abrechnen, der vom Regierungsrat festgelegt worden ist.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Finanzierung

1. Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selbst zu tragen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Die zuständige Stelle gewährt Kindern auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die aufgrund gestützt auf diese Verordnung bewilligter pädagogisch-therapeutischer Massnahmen entstehen.

2. Sie gewährt Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Beiträge für Transportkosten, wenn

a. ihnen gestützt auf diese Verordnung eine pädagogisch-therapeutische Massnahme bewilligt worden ist und

b. sie den Weg zwischen Wohnort und Therapiestelle aufgrund ihrer Behinderung nicht selbstständig bewältigen können.

3. Die Beiträge werden bis maximal ein Jahr nach Entstehung der Kosten übernommen.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Die zuständige Stelle übernimmt grundsätzlich die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.

2. Beiträge für Transporte durch private Transportunternehmen oder Privatpersonen werden bewilligt, wenn diese notwendig sind.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson werden für Fahrten vergütet, bei welchen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger anwesend ist.

2. Fahrauslagen einer Früherzieherin oder eines Früherziehers werden entschädigt, wenn eine heilpädagogische Früherziehung notwendigerweise im Umfeld des Kindes erfolgen muss.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Hinsichtlich der Notwendigkeit im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 und der Unerlässlichkeit im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 sind die gesamten Umstände massgebend, insbesondere

a das Alter und die Behinderung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,

b die Länge des Wegs zur Durchführungsstelle,

c die vorhandenen Verkehrsverbindungen und

d die zur Verfügung stehenden Transportmöglichkeiten.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Vergütet werden die Kosten maximal bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Transportkosten

1. Die Entschädigung von Transporten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs erfolgt grundsätzlich nach Kilometertarifen.

2. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln und in dieser insbesondere Kilometertarife festlegen.

3. Die Kilometertarife für von Privatpersonen durchgeführte Transporte dürfen die vom Regierungsrat nach Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Verfahren

Das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen oder Entschädigungen oder zur Bewilligung von Massnahmen wird auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

Die Berechtigten haben die Gesuche bei der zuständigen Stelle auf dem amtlichen Formular einzureichen, das im Internet abrufbar ist.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Verfahren

1. Mit dem Gesuch ist grundsätzlich ein Bericht einer geeigneten Abklärungsstelle einzureichen.

2. Die zuständige Stelle achtet dabei auf die Unabhängigkeit der den Bedarf abklärenden Stellen gegenüber den Durchführungsstellen.

3. Berichte von bereits konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Fachstellen oder anderen Fachpersonen sind dem Gesuch beizulegen, soweit sie mit diesem in Zusammenhang stehen.

4. Die GSI kann in einer Direktionsverordnung

a) die Kriterien festlegen, die eine Abklärungsstelle erfüllen muss,

b) die Rahmenbedingungen der Abklärungen und Abklärungsinstrumente definieren.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Verfahren

1. Die zuständige Stelle trifft und eröffnet ihre Entscheide grundsätzlich durch Verfügung.

2. Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

1. Die Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, unterstehen ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsicht des AIS.

2. Das AIS führt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufsichtsbesuch durch.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

1. Die nach bisherigem Recht erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen bleiben gültig bis zum Erhalt der nach dem ersten Aufsichtsbesuch ausgestellten Betriebsbewilligung, sofern der Aufsichtsbesuch nicht einen Entzug der Bewilligung zur Folge hat.

2. Hinsichtlich des Entzugs einer nach bisherigen Recht erteilten unbefristeten Bewilligung richtet sich das Vorgehen nach Artikel 27.

3. Die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht ist für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebene Kindertagesstätten gebührenfrei.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

1. Während der zweijährigen Übergangsfrist nach Artikel 139 Absatz 1 SLG ist die Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung des AIS noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

Nach bisherigem Recht erteilte Zulassungen von Leistungserbringern zum Betreuungsgutscheinsystem bleiben gültig.

Die Leistungserbringer müssen die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen ab spätestens 1. Juli 2022 erfüllen.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

1. Nach bisherigem Recht verfügte Betreuungsgutscheine bleiben bis längstens 31. Juli 2022 gültig.

2. Gesuche um Betreuungsgutscheine betreffend die Monate Januar bis Juli 2022 beurteilen sich nach bisherigem Recht.

Übergangsbestimmungen - Familienergänzende Kinderbetreuung

1. Beim Betreuungsschlüssel und bei den Anforderungen an die Qualifikation von Personal und Leitung können die bisherigen Bestimmungen noch bis am 31. Juli 2022 angewendet werden.

Übergangsbestimmungen - Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1. Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode dauert vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026, diesbezüglich können Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung in Abweichung von Artikel 93 Absatz 1 bis am 30. Juni 2022 eingereicht werden.

2. Die Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen.

3. Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung nach dieser Verordnung, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022, ihre Gültigkeit.

Übergangsbestimmungen - Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen

1. Gestützt auf die Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV) erlassene Verfügungen betreffend pädagogisch-therapeutische Massnahmen, betreffend heilpädagogische Unterstützung und betreffend Transportkosten bleiben bis längstens am 31. Juli 2022 gültig.

2. Zuständigkeit, Vollzug und Finanzierung richten sich ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden geändert

a) Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)[[15]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302851_2_15_c),

b) Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[[16]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302852_2_16_c),

c) Tagesschulverordnung vom 28. Mai 2008 (TSV)[[17]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302853_2_17_c).

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV)[[18]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302854_2_18_c),

b. Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote der sozialen Integration (ASIV)[[19]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302855_2_19_c).

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