860.211
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CH-BE
Art. 6 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)
Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
Art. 6 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)
1. Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Pflegeheime und Spitex-Organisationen an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.
2. Die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe richten sich nach Anhang 2.
3. Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richtet sich nach Anhang 3.
4. Die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen richten sich nach Anhang 4.