Art. 5 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV) - In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf
Art. 5 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV) · In Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf
1. Für jede Bewohnerin und jeden Bewohner muss unter Vorbehalt einer begründeten Abweichung nach Absatz 2 und 3 eine Fläche von mindestens 20 m², davon mindestens 12 m² als individueller Raum (Einzelzimmer) und mindestens 6 m² als Gemeinschaftsfläche (Aufenthalts-, Wohn- und Essräume) zur Verfügung stehen.
2. In Heimen für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
3. In Heimen für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf muss die Mindestfläche als individueller Raum
a) bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 18 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird,
b) bei neuen Heimen in Mietverhältnissen mindestens 10 m² betragen, falls die fehlende Fläche bis 20 m² als Gemeinschaftsfläche kompensiert wird.
4. Bereits bewilligte Zweibettzimmer dürfen in der Regel nur bis zum nächsten Umbau oder zur nächsten Sanierung der Liegenschaft weiter genutzt werden.