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Art. 3 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)

Raumprogramm in Heimen - Hindernisfreiheit
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Art. 3 Direktionsverordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLDV)

In Heimen ist die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.

Bei bestehenden, bereits als Heim bewilligten Liegenschaften und bei Heimen für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Bedarf in Mietverhältnissen kann das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales Abweichungen von der SIA-Norm 500 bewilligen.

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